01 SIEGEMUND Drohnen Privat2
31.08.2017

Drohnen im Privateinsatz

Mehr als nur ein Spielzeug!


Der Betrieb von Drohnen wurde neu geregelt. Die Verordnung ist am 6. April 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und am 7. April in Kraft getreten. Die Regelungen bezüglich der Kennzeichnungspflicht und die Pflicht zur Vorlage eines Kenntnisnachweises gelten ab dem 1. Oktober 2017.

Bezüglich der Haftungsfrage gilt auch für den Gebrauch von Drohnen weiterhin der Grundsatz: 

„Wer einem anderen einen Schaden zufügt, muss dem Geschädigten gegenüber auch dafür haften.“ 

Heute bekommen Sie einen kleinen Hubschrauber im Spielwarenhandel schon für 20 Euro. Für wenige hundert Euro mehr bekommt man einen Quadcopter mit installierter Kamera, den Sie auch via App über Ihr Smartphone steuern können. Gerät eine Drohne außer Kontrolle, was je nach Größe bereits durch einen stärkeren Windstoß passieren kann, rechnet niemand damit, dass Gefahr aus der Luft droht. Meist werden Fahrzeuge oder Gebäude beschädigt, aber auch von teils schweren Personenschäden wussten Zeitungen bereits zu berichten. 

In aller Regel gibt es für fast jedes Haftungsproblem auch eine Haftpflichtversicherung, über die es versichert werden kann bzw. automatisch ist. Einen weit verbreiteten und oft sehr umfangreichen Schutz stellt die Privathaftpflichtversicherung dar.

Aber ist in diesem Fall tatsächlich bereits Versicherungsschutz geboten? NEIN! 

Sprechen Sie uns deshalb an, wenn Sie eine Drohne besitzen, wir prüfen dann Ihren Versicherungsschutz. 


Mehr erfahren:

Zum Flyer "Die neue Drohnen- Verordnung - 
Ein Überblick über die wichtigsten Regeln" (PDF, 463 KB) 


Haben Sie zusätzliche Fragen oder wünschen Sie weitere Informationen?  

  

Ihr Ansprechpartner hiflt Ihnen gerne weiter:
stefan sigle
Stefan Sigle

Sach- / Haftpflichtversicherung
AllRisk Hausrat + Gebäude / Kunst /
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069 955 219 - 95